§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen brc freundeskreis e.v. zur förderung des rudersports in minden und hat seinen Sitz in Minden.
Der Verein wird in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zwecke und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports in Minden durch Unterstützung des Bessel-Ruder-Club e.V. Minden. Diese Ziele werden u.a. erreicht durch:
- Pflege und Erweiterung des Bootsparks,
- Förderung des Renn- und Wanderrudersports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 sowie des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Freundeskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod des Mitglieds oder im Falle juristischer Personen mit ihrem Erlöschen,
- freiwilligen Austritt,
- Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die ihm als Mitglied obliegenden Pflichten aus der Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§4 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Spenden seiner Mitglieder und Förderer. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dem Vorstand gehören an:
- Vorsitzender,
- Stellvertretender Vorsitzender,
- Geschäftsführer.
Jedes Vorstandsmitglied ist zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder ist es dauernd verhindert, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter bestellen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt insbesondere die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er regelt die Geschäftsverteilung unter seinen Mitgliedern selbst.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen ein, an denen Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes des Bessel-Ruder-Club mit beratender Stimmte teilnehmen können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, und muss einberufen werden, sobald zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen können erstattet werden.
§7 Mitgliederversammlung
In der ersten Hälfte des Geschäftsjahres findet die Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie beschließt über Wahl und Entlastung des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern und Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider der Geschäftsführer. Bei Wahlen kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit sie nicht die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt offen; geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und die Beschlüsse enthalten muss.
§8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von 50% seiner Mitglieder. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Hinweis auf den Zweck der Sitzung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt nach Begleichung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Bessel-Ruder-Club e.V. Minden zu gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.